Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung – Künftige Pflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter

Rundschreiben Juni 2018

Zum 01. August 2018 tritt die gesetz­li­che Not­wen­dig­keit einer Pflicht­ver­si­che­rung für Wohn­im­mo­bi­li­en­ver­wal­ter in Kraft.

Bereits täti­ge Wohn­im­mo­bi­li­en­ver­wal­ter haben noch bis zum 1. März 2019 Zeit, ihre Erlaub­nis zu bean­tra­gen. Bei der Bean­tra­gung ist eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung nachzuweisen.

Für gewerb­li­che Ver­wal­ter von Wohn­im­mo­bi­li­en wird erst­mals eine Erlaub­nis­pflicht im § 34c Gewer­be­ord­nung ein­ge­führt. Bis­lang müs­sen sie die Auf­nah­me ihrer Tätig­keit ledig­lich anzei­gen. Die Erlaub­nis­pflicht erstreckt sich auf WEG-Ver­wal­ter und Miet­ver­wal­ter von Wohn­raum, die das Gesetz unter der Bezeich­nung „Wohn­im­mo­bi­li­en­ver­wal­ter“ zusammenfasst.

Erfolgt die Betreu­ung Ihrer Ver­trä­ge nicht über uns, ste­hen wir Ihnen gern für eine wei­te­re Bera­tung zur Ver­fü­gung. Falls Sie jetzt schon Rück­fra­gen haben, freu­en wir uns auf Ihren Anruf!

Immo­bi­li­en­ver­wal­ter tra­gen auf­grund ihres beruf­li­chen Umgangs mit erheb­li­chen Ver­mö­gens­wer­ten und ihrer Pflich­ten zu Wert­erhalt und Wert­stei­ge­rung von Immo­bi­li­en eine beson­de­re Ver­ant­wor­tung. Hier­bei las­sen sich trotz Erfah­rung und höchs­ter Sorg­falt Ver­mö­gens­schä­den nicht voll­kom­men aus­schlie­ßen und im schlimms­ten Fall kann schon ein klei­ner Feh­ler die Exis­tenz gefährden.

Die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung bie­tet somit Immo­bi­li­en­ver­wal­tern Ver­si­che­rungs­schutz, wenn sie auf­grund von Ver­mö­gens­schä­den in Anspruch genom­men wer­den, die aus ihrer beruf­li­chen Tätig­keit resultieren.

Sofern Sie eine Ver­mö­genscha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung bei uns abge­schlos­sen haben, wer­den wir eine ent­spre­chen­de Erwei­te­rung Ihres Ver­tra­ges vor­neh­men. Dazu wer­den wir unauf­ge­for­dert wie­der auf Sie zukommen.

Freund­li­che Grüße

Ihr WMV-Team