INFORAMTIONSPFLICHTEN GEMÄß EU-TRANSPARENZVERORDNUNG

Artikel 3 Transparenzverordnung
(Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken)

Im Rah­men der Aus­wahl von Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten und Ver­si­che­rungs­pro­duk­ten berück­sich­ti­gen wir die von den Ver­si­che­rern zur Ver­fü­gung gestell­ten Informationen.

Ver­si­che­rer, die erkenn­bar kei­ne Stra­te­gie zur Ein­be­zie­hung von Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken in ihre Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen ein­be­zie­hen, bie­ten wir ggf. nicht an.

Im Rah­men der im Kun­den­in­ter­es­se erfol­gen­den indi­vi­du­el­len Bera­tung stel­len wir geson­dert dar, wenn die Berück­sich­ti­gung der Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken bei der Invest­ment­ent­schei­dung für uns erkenn­ba­re Vor- bzw. Nach­tei­le für den indi­vi­du­el­len Kun­den bedeu­ten. Über die jewei­li­ge Berück­sich­ti­gung von Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken bei Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen des jewei­li­gen Ver­si­che­rers infor­miert die­ser mit des­sen vor­ver­trag­li­chen Informationen.

Bei Fra­gen dazu kann der Kun­de uns ger­ne im Vor­feld eines mög­li­chen Abschlus­ses ansprechen.

Artikel 4 Transparenzverordnung
(nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens)

Im Rah­men der Bera­tung wer­den die wich­tigs­ten nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen von Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen auf Nach­hal­tig­keits­fak­to­ren der Finanz­mark­teil­neh­mer (Ver­si­che­rer) berück­sich­tigt. Die Berück­sich­ti­gung erfolgt auf Basis der von den Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen. Für deren Rich­tig­keit ist der Ver­mitt­ler nicht verantwortlich.

Zur­zeit kann eine Berück­sich­ti­gung auf Grund sich auf­bau­en­der, aber aktu­ell noch ggf. rudi­men­tä­rer Infor­ma­tio­nen durch die Ver­si­che­rer zu Ihren Unter­neh­men ledig­lich bedingt erfolgen.

Artikel 5 Transparenzverordnung
(Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken)

Die Ver­gü­tung für die Ver­mitt­lung von Finanz­pro­duk­ten wird nicht von den jewei­li­gen Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken beeinflusst.

Artikel 6 Transparenzverordnung
(Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken)

Bei der Bera­tung zu Ver­si­che­rungs­an­la­ge­pro­duk­ten im Bereich bAV wer­den die Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken ein­be­zo­gen, in dem die vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­tio­nen der Ver­si­che­rer ver­wen­det werden.

Bei einer mög­li­chen pflicht­ge­mä­ßen Ein­schät­zung einer ver­gleich­ba­ren oder bes­se­ren Ren­di­te des Pro­duk­tes, das Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken berück­sich­tigt, wird die­ses Pro­dukt vor­ran­gig empfohlen.